Kanzlei Bobigkeit

Fachlich kompetente Rechtsberatung kostet Geld. Eine schlechte Beratung, „juristisches Halbwissen“, oder der „gut gemeinte Rat“ eines Bekannten, kosten am Ende häufig noch viel mehr.

Die Anwaltsvergütung bezieht sich auf die Fachkompetenz des Rechtsanwaltes und die Zeit die er sich für Sie und Ihr Anliegen sowie für die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit nimmt.

Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hiernach sind unter anderem Gebühren für eine Erstberatung (1), die Vertretung (2), oder die Prozessführung (3) möglich. Das RVG sieht für unterschiedliche Tätigkeiten Gebührensätze, oder an deren Stelle die Vereinbarung eines Stundenhonorars (4) vor. Die Aufklärung über die voraussichtliche Gebührenhöhe ist kostenfrei (5).

(1) Erstberatung
Die Erstberatungsgebühr ist zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten frei vereinbar. Diese beträgt jedoch gegenüber Verbrauchern (Privatpersonen) höchstens bis zu Euro 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz RVG). Die Höhe der Kosten für ein erstes Beratungsgespräch richtet sich in der Regel nach Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Gegen-standswert.

Wird der Rechtsanwalt über die mündliche Erstbefassung Ihrer Angelegenheit hinaus tätig, entstehen hierdurch, aufgrund anderer Gebührenvorschriften, weitere Kosten.

(2) Vertretung
Für die über die Erstberatung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes für Sie entsteht regelmäßig eine Geschäftsgebühr. Diese entsteht für das Betreiben der Ange-legenheit, unter anderem durch eine weitergehende Prüfungstätigkeit Ihrer Angelegen-heit sowie Ihrer Unterlagen, der Abfassung von Schriftsätzen, der Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder sonstigen Dritten.

Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich nach dem Gegenstandswert. Dieser wird durch den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt. Er bestimmt sich beispielsweise bei einer Forderung aus deren Höhe, und für die Vielzahl der unterschied-lichen Gegenstände aus gebührenrechtlichen Vorschriften, ergänzt durch höchstrichter-liche Rechtsprechung. Der hiernach ermittelte Gegenstandswert ist Grundlage für die Ermittlung der im RVG tabellarisch festgesetzten Gebührenhöhe (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – Vergütungsverzeichnis). Ist Gegenstand der Rechtsanwaltstätigkeit beispielsweise eine Forderung von Euro 3.000,00, bei durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeits-grad der Angelegenheit, entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von Euro 261,30, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von Euro 20,00, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 %.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung Ihres Anspruches hat regelmäßig die Gegenpartei die Kosten auch des Rechtsanwaltes, den Sie mit der Geltendmachung Ihres Anspruchs beauftragt haben, zu tragen. Dasselbe gilt bei der Abwehr eines gegen Sie gerichteten, unbegründeten Anspruchs. Bei einer nur teilweisen Durchsetzbarkeit Ihres Anspruches werden die jeweiligen Rechtsanwaltskosten der beteiligten Parteien gequotelt.

Für den Fall eines Vergleichs mit der Gegenpartei tritt zu der Geschäftsgebühr, die je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad, innerhalb eines Gebührenrahmens von 0,5 – 2,5, auch über eine 1,3 Geschäftsgebühr hinausgehen kann, eine 1,5 Einigungsgebühr hinzu.

Unter Umständen haben Sie eine Rechtsschutzversicherung. Hierbei ist es in Ihrem Interesse zu prüfen, für welche einzelnen Rechtsgebiete und Rechtsanwaltstätigkeiten diese eintrittspflichtig ist. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

(3) Prozessführung
In einem gerichtlichen Rechtsstreit entstehen regelmäßig eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, und, im Falle eines Vergleiches eine 1,0 Einigungsgebühr. Der sich wiederum nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit richtende Streitwert ist Grundlage für die Ermittlung der im RVG tabellarisch festgesetzten Gebührenhöhe (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – Vergütungsverzeichnis).

Auch hier gilt wieder, dass im Falle der erfolgreichen Durchsetzung Ihres Anspruches regelmäßig die Gegenpartei die Kosten auch Ihres Rechtsanwaltes zu tragen hat. Bei einer nur teilweisen Durchsetzbarkeit Ihres Anspruches werden die jeweiligen Rechts-anwaltskosten der beteiligten Parteien gequotelt.

Bei einer anwaltlichen Tätigkeit in derselben Angelegenheit außerhalb des Prosses erfolgt eine anteilige Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Prozesses.

4) Stundenhonorar
Die Stundensätze eines Rechtsanwaltes betragen häufig zwischen netto Euro 160,00 und Euro 280,00. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars empfiehlt sich, wenn Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad und zeitlicher Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zu der zu betreibenden Angelegenheit steht, oder bei Beauftragung eines Gutachtens, oder sonst bei einem krassen Missverhältnis der beauftragten anwaltlichen Tätigkeit zu den nach den Gebührensätzen des RVG vorgesehenen Rechtsanwaltsgebühren. Unser Stundenhonorar beträgt netto Euro 190,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von zurzeit 19 %, kann je nach Einzelfall jedoch auch hierunter liegen oder hierüber hinausgehen.

5) Aufklärung über die voraussichtliche Gebührenhöhe
Gerne erläutern wir Ihnen im Rahmen eines ersten Gespräches, d.h. vor einer Auftragserteilung durch Sie, die Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Kosten. Ebenso beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten und die Modalitäten einer Honorarvereinbarung. Das Informationsgespräch über die voraussichtliche Gebühren-höhe ist für Sie kostenfrei.