Kanzlei Bobigkeit

bild3Wohnraummietrecht

Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen. Somit wissen Sie um Ihre Pflichten und Haftungsrisiken. Die wenigsten Verträge sind inhaltlich allgemeinverständlich. Verträge sind verhandelbar. Sprechen Sie mit Ihrem Vertragspartner. Bereits unterzeichnete Verträge ziehen weitreichende Folgen und Verpflichtungen nach sich. Jedoch ist nicht jeder Vertragsinhalt zulässig, und eröffnet unter Umständen Handlungsspielraum und Vorteile zu Ihren Gunsten.

Aus der Gemengelage, dass Eigentümer/Vermieter für den Werterhalt ihres Wohnhauses und die Sanierung des Wohnraums einen angemessenen Mietzins erzielen wollen und müssen, die Mieter für eine nach Art, Ausstattung und Lage sowie dem (Hamburger) Mietenspiegel definierte Normalwohnung regelmäßig nur willens und in der Lage sind, eine bestimmte Miethöhe zu zahlen, ergeben sich unterschiedliche, im Gesetz geregelte Problemkonstellationen. Vom Gesetz abweichende Individualvereinbarungen sind in gewissen Grenzen grundsätzlich möglich, unterliegen jedoch einer Inhaltskontrolle. Obgleich auf den ersten Blick verhältnismäßig klar erscheinender Regelungen im Wohnraumietrecht, bedürfen diese bei eingehender Prüfung und Beurteilung der ergänzenden Einbeziehung der Rechtsprechung, wobei sich gerade das Wohnraum-mietrecht in einigen Bereichen in Veränderung befindet.

Unsere Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung, sowie die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung, berücksichtigt unter anderen folgende Bereiche des Wohnraummietrechts:

  • Prüfung und Gestaltung von Mietverträgen
  • Mietrückstand, fristlose und fristgemäße Kündigung, Zahlungs- und Räumungs-klage
  • Vertragsverstöße, Abmahnung, Kündigung
  • Wohnungsmängel und Mietminderungen
  • Umlagefähigkeit von Betriebskosten – Nebenkostenabrechnungen
  • Mieterhöhung
  • Modernisierung und Mieterhöhung
  • Untervermietung
  • Laufende Schönheitsreparaturen – Endrenovierung
  • Rückbauverpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses
  • Prüfung der Eigenbedarfsvoraussetzungen – Eigenbedarfskündigung
  • mehrere natürliche Personen als Vertragspartei – Anwendung von Gesellschaftsrecht und Vertretungsregeln

Wir beraten, gestalten, und prozessieren für Sie im Streitfall.